Rechtssatz RS0122030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122030
Entscheidungsdatum
12.04.2007
Rechtssatz
Auch eine Forderung, die nicht geeignet ist, Konkursforderung zu sein, weil sie ihrer Natur nach im Konkurs nicht verfolgbar ist (hier: Geldstrafe des Gemeinschuldners), lebt durch die erfolgreiche Anfechtung der Erfüllung der Geldschuld wieder auf. Sie kann während des Konkurses nur in das konkursfreie Vermögen oder erst nach Aufhebung des Konkurses geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122030
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070412_OGH0002_0020OB00177_06B0000_006