Rechtssatz RS0122039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122039
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Eine sechsmonatige Verfallsfrist für Guthaben aus abgelaufenen Wertkartenverträgen verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, wenn der Kunde nicht kurz vor oder bei Vertragsablauf auf die Möglichkeit einer Rückforderung und den drohenden Verfall hingewiesen wird.Eine sechsmonatige Verfallsfrist für Guthaben aus abgelaufenen Wertkartenverträgen verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn der Kunde nicht kurz vor oder bei Vertragsablauf auf die Möglichkeit einer Rückforderung und den drohenden Verfall hingewiesen wird.
Schlagworte
Restguthaben, gröblich benachteiligend
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122039
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00227_06W0000_003