Rechtssatz RS0122041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122041
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Läuft eine in Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der Leistung den Interessen des Verbrauchers in typischer Weise zuwider (hier: Änderung der Telefonrufnummer), so ist deren sachliche Rechtfertigung besonders streng zu prüfen. In diesem Fall fordert das Transparenzgebot, dass die möglichen Rechtfertigungsgründe bereits in der Klausel konkretisiert werden.
Schlagworte
Transparenzgebot, Leistungsänderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122041
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00227_06W0000_005