Rechtssatz RS0122044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122044
Entscheidungsdatum
29.09.2010
Rechtssatz
Durch die in allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer eingeräumte Möglichkeit, sich über den Wert der Versicherung zu informieren und die in der Klausel vorgenommene Einschränkung („erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres"), steht mit § 18b Abs 2 Z 2 VAG in Widerspruch. Aus § 18b Abs 2 Z 2 VAG kann ein einzelner Versicherungsnehmer zwar keine unmittelbaren subjektiven Rechtsansprüche ableiten, da diese Bestimmung nur eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung des Versicherers begründet. Es entspricht jedoch der herrschenden Lehre, dass eine - wie hier - Verbandsklage auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung steht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein.Durch die in allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer eingeräumte Möglichkeit, sich über den Wert der Versicherung zu informieren und die in der Klausel vorgenommene Einschränkung („erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres"), steht mit Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG in Widerspruch. Aus Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG kann ein einzelner Versicherungsnehmer zwar keine unmittelbaren subjektiven Rechtsansprüche ableiten, da diese Bestimmung nur eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung des Versicherers begründet. Es entspricht jedoch der herrschenden Lehre, dass eine - wie hier - Verbandsklage auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung steht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 233/06z
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T1); Veröff: SZ 2007/68
- 7 Ob 230/08m
Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
Vgl; nur: Eine Verbandsklage steht auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein. (T2); Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T3)
- 7 Ob 151/10x
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 151/10x
Vgl; Beisatz: Im VAG werden aufsichtsrechtliche Verpflichtungen des Versicherers begründet, aus denen der einzelne Versicherungsnehmer keine subjektiven Rechtsansprüche ableiten kann. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122044
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20070509_OGH0002_0070OB00233_06Z0000_002