Rechtssatz RS0122046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122046
Entscheidungsdatum
20.12.2006
Norm
RAO §5 Abs2
RAO §30 Abs3
Rechtssatz
Auch eine Eintragung in die vom Oberlandesgerichtspräsidenten geführte Liste der Verteidiger in Strafsachen setzt Vertrauenswürdigkeit eines derartigen Vertreters voraus, jedoch kommt eine Präjudizwirkung einer dort vorgenommenen Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit für die Eintragungsproblematik nach der Rechtsanwaltsordnung nicht in Betracht. Schon davon ausgehend, dass ein bloßer Verteidiger in Strafsachen (sieht man von Fragen des Honorars und der Haftkaution ab) in der Regel nicht mit finanziellen bzw wirtschaftlichen Transaktionen seiner Klientel befasst ist, betrifft die anwaltliche Verantwortung für fremde Rechtsanliegen ein wesentlich breiteres, in vielerlei Hinsicht auch qualitativ intensiver ausgeprägtes Spektrum von Klienteninteressen als jenes, das üblicherweise im Aktionsfeld eines Verteidigers für Strafsachen zum Tragen kommt. Die in den §§ 5 Abs 2 und 30 Abs 3 RAO geforderte Vertrauenswürdigkeit hat daher Anforderungen gerecht zu werden, die im Eintragungsverfahren für Verteidiger in Strafsachen nicht in vollem Umfang abschließend beurteilt werden.Auch eine Eintragung in die vom Oberlandesgerichtspräsidenten geführte Liste der Verteidiger in Strafsachen setzt Vertrauenswürdigkeit eines derartigen Vertreters voraus, jedoch kommt eine Präjudizwirkung einer dort vorgenommenen Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit für die Eintragungsproblematik nach der Rechtsanwaltsordnung nicht in Betracht. Schon davon ausgehend, dass ein bloßer Verteidiger in Strafsachen (sieht man von Fragen des Honorars und der Haftkaution ab) in der Regel nicht mit finanziellen bzw wirtschaftlichen Transaktionen seiner Klientel befasst ist, betrifft die anwaltliche Verantwortung für fremde Rechtsanliegen ein wesentlich breiteres, in vielerlei Hinsicht auch qualitativ intensiver ausgeprägtes Spektrum von Klienteninteressen als jenes, das üblicherweise im Aktionsfeld eines Verteidigers für Strafsachen zum Tragen kommt. Die in den Paragraphen 5, Absatz 2 und 30 Absatz 3, RAO geforderte Vertrauenswürdigkeit hat daher Anforderungen gerecht zu werden, die im Eintragungsverfahren für Verteidiger in Strafsachen nicht in vollem Umfang abschließend beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0122046
Dokumentnummer
JJR_20061220_OGH0002_000BKV00004_0600000_001