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Rechtssatz RS0122048

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122048

Geschäftszahl

11Os50/07y; 12Os27/18i (12Os28/18m)

Entscheidungsdatum

16.03.2018

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 434, Absatz eins, erster und dritter Satz StPO, welche den Übergang von einem Strafverfahren zu einem Unterbringungsverfahren und umgekehrt ermöglicht, ist auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn sich die Zurechnungsunfähigkeit des dringend Tatverdächtigen auf Grund einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades erst nach vorangegangener Verhängung der Untersuchungshaft im Zuge der Voruntersuchung (hier auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen für das Gebiet der Psychiatrie) ergibt und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 21, StGB vorliegen. Die spruchgemäße Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung durch den Hinweis auf Paragraph 429, Absatz 4 und Absatz 5, StPO begreift die dort vorgesehene Anordnung dieser Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder die Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten zwangsläufig in sich. Einer ausdrücklichen Verbalisierung bedarf es insoweit nicht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 50/07y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 11 Os 50/07y
  • 12 Os 27/18i
    Entscheidungstext OGH 16.03.2018 12 Os 27/18i
    Auch; Beisatz: Die Beschlussfassung über die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung ohne vorangehende Anhörung des Betroffenen verletzt dessen rechtliches Gehör. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122048

Im RIS seit

21.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20070522_OGH0002_0110OS00050_07Y0000_001