Rechtssatz RS0122051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122051
Entscheidungsdatum
23.04.2007
Norm
B-VG Art18
EG Amsterdam Art249
Rechtssatz
Die bloße Verweisung auf Bestimmungen einer Richtlinie mag zwar unter gewissen Umständen aus Sicht des Gemeinschaftsrechts für deren korrekte Umsetzung nicht ausreichen, sie führt aber nicht dazu, dass das Umsetzungsgesetz aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden wäre. Aus Sicht des nationalen Verfassungsrechts ist eine solche Verweisung jedenfalls dann zulässig, wenn sie sich auf eine bestimmte Fassung der Richtlinie bezieht (statische Verweisung) und das Objekt der Verweisung ausreichend bestimmt ist.
Schlagworte
Legalitätsprinzip
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122051
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070423_OGH0002_0040OB00029_07D0000_001