Rechtssatz RS0122055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122055
Entscheidungsdatum
11.05.2007
Rechtssatz
Verfügt der Versicherte - ausnahmsweise - über zwei gleichwertige „ständige" Aufenthaltsorte, so ist gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG der Weg von jedem dieser beiden ständigen Aufenthaltsorte zur Arbeitsstätte geschützt.Verfügt der Versicherte - ausnahmsweise - über zwei gleichwertige „ständige" Aufenthaltsorte, so ist gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG der Weg von jedem dieser beiden ständigen Aufenthaltsorte zur Arbeitsstätte geschützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122055
Dokumentnummer
JJR_20070511_OGH0002_010OBS00047_07W0000_001