Rechtssatz RS0122080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122080
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Rechtssatz
Vorbild der Neuregelung des § 377 Abs 3 UGB war Art 39 UN-Kaufrechtsübk, der zugunsten des Käufers großzügiger auszulegen ist als § 377 HGB und in dessen Anwendungsbereich Rechtsprechung und Lehre im Zweifel eine Frist von 14 Tagen für angemessen erachten.Vorbild der Neuregelung des Paragraph 377, Absatz 3, UGB war Artikel 39, UN-Kaufrechtsübk, der zugunsten des Käufers großzügiger auszulegen ist als Paragraph 377, HGB und in dessen Anwendungsbereich Rechtsprechung und Lehre im Zweifel eine Frist von 14 Tagen für angemessen erachten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 76/07f
Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 76/07f
- 2 Ob 145/21v
Entscheidungstext OGH 16.09.2021 2 Ob 145/21v
- 4 Ob 210/22v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.02.2023 4 Ob 210/22v
Beisatz: Die klagende Käuferin hat zwischen der Lieferung von 150.000 Schutzmasken zum beabsichtigten Weiterverkauf und der Rüge, dass die Masken selbst nur mit "KN95" versehen sowie keinem Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle nach PSA-VO unterworfen worden waren, mehrere Monate verstreichen lassen. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die aus CISG oder § 377 UGB abgeleiteten Ansprüche verfristet sind, hält sich im Einzelfall im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung. (T1)
- 1 Ob 26/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2023 1 Ob 26/23i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122080
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20070419_OGH0002_0060OB00076_07F0000_001