Rechtssatz RS0122085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122085
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Rechtssatz
Das Minderheitsrecht auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsführung des Mehrheitseigentümers erfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der ordentlichen Verwaltung. Es bezieht sich sowohl auf Verwaltungshandlungen als auch auf Unterlassungen des dominierenden Eigentümers, gleich viel, ob diese Akte unmittelbar oder mittelbar durch entsprechende Weisung an den Verwalter gesetzt werden. Es ist dadurch eingeschränkt, dass es nur für den Fall besteht, dass einem Minderheitseigentümer durch Gestionen des dominierenden Mehrheitseigentümers ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
Das Kontrollrecht geht jedoch nicht so weit, dass es immer schon dann eingesetzt werden könnte, wenn schutzwürdige Interessen aus dem Gemeinschaftsverhältnis eines Minderheitseigentümers beeinträchtigt werden. Sind Handlungen und Unterlassungen des Mehrheitseigentümers, welche die Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigen, nicht mehr als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu werten, ist der beeinträchtigte Minderheitseigentümer auf die Geltendmachung seiner Minderheitsrechte nach dem WEG bzw auf den Klagsweg verwiesen.
Unter diesen Prämissen kann ein Begehren auf Unterlassung von „Widmungsänderungen" keine Maßnahme darstellen, deren Beseitigung der Minderheitseigentümer nach § 30 Abs 2 WEG verlangen könnte.Unter diesen Prämissen kann ein Begehren auf Unterlassung von „Widmungsänderungen" keine Maßnahme darstellen, deren Beseitigung der Minderheitseigentümer nach Paragraph 30, Absatz 2, WEG verlangen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122085
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20070508_OGH0002_0050OB00022_07G0000_001