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Rechtssatz RS0122088

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122088

Geschäftszahl

6Ob99/07p; 10Ob42/12t

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Rechtssatz

Als Abgabestelle kommt gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG (Paragraph 4, ZustG aF) für Personen, die einen Betrieb führen, auch die Betriebsstätte in Betracht. Im Zusammenhang mit der bisherigen Rechtslage ist darunter eine wirtschaftliche Organisationseinheit zu verstehen, deren räumliche Einheit, an der die betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, die Abgabestelle bildet. Auch wenn es während einer Übersiedlung keinen echten Geschäftsbetrieb gibt, kann im Einzelfall eine Abgabestelle vorliegen, sofern die Empfangnahme und Bearbeitung von Sendungen gewährleistet ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 99/07p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 99/07p
  • 10 Ob 42/12t
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 42/12t
    Vgl aber; Beisatz: Hält sich ein im Ausland wohnhafter und dort berufstätiger Arzt nur fallweise, nämlich ein- bis zweimal monatlich zu Untersuchungszwecken in einer inländischen (Gruppen-) Ordination auf, fehlt es an der für eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erforderlichen Voraussetzung einer dort regelmäßigen Anwesenheit zur Verrichtung von Arbeiten (Ablehnung von 6 Ob 99/07p). (T1); Bem: Siehe RS0128468. (T2); Veröff: SZ 2012/125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122088

Im RIS seit

24.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20070525_OGH0002_0060OB00099_07P0000_001