Rechtssatz RS0122088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122088
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Als Abgabestelle kommt gemäß § 2 Z 5 ZustellG (§ 4 ZustG aF) für Personen, die einen Betrieb führen, auch die Betriebsstätte in Betracht. Im Zusammenhang mit der bisherigen Rechtslage ist darunter eine wirtschaftliche Organisationseinheit zu verstehen, deren räumliche Einheit, an der die betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, die Abgabestelle bildet. Auch wenn es während einer Übersiedlung keinen echten Geschäftsbetrieb gibt, kann im Einzelfall eine Abgabestelle vorliegen, sofern die Empfangnahme und Bearbeitung von Sendungen gewährleistet ist.Als Abgabestelle kommt gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG (Paragraph 4, ZustG aF) für Personen, die einen Betrieb führen, auch die Betriebsstätte in Betracht. Im Zusammenhang mit der bisherigen Rechtslage ist darunter eine wirtschaftliche Organisationseinheit zu verstehen, deren räumliche Einheit, an der die betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, die Abgabestelle bildet. Auch wenn es während einer Übersiedlung keinen echten Geschäftsbetrieb gibt, kann im Einzelfall eine Abgabestelle vorliegen, sofern die Empfangnahme und Bearbeitung von Sendungen gewährleistet ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 99/07p
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 99/07p
- 10 Ob 42/12t
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 42/12t
Vgl aber; Beisatz: Hält sich ein im Ausland wohnhafter und dort berufstätiger Arzt nur fallweise, nämlich ein- bis zweimal monatlich zu Untersuchungszwecken in einer inländischen (Gruppen-) Ordination auf, fehlt es an der für eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erforderlichen Voraussetzung einer dort regelmäßigen Anwesenheit zur Verrichtung von Arbeiten (Ablehnung von 6 Ob 99/07p). (T1); Bem: Siehe RS0128468. (T2); Veröff: SZ 2012/125
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122088
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20070525_OGH0002_0060OB00099_07P0000_001