Rechtssatz RS0122094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122094
Entscheidungsdatum
30.03.2007
Rechtssatz
Das Verfahren über die Festsetzung und Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 35 KartG ist ein selbständiges Verfahren, das zweistufig ausgestaltet ist.Das Verfahren über die Festsetzung und Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß Paragraph 35, KartG ist ein selbständiges Verfahren, das zweistufig ausgestaltet ist.
Der Beschluss, mit dem § 35 Abs 1 lit c KartG der Tagessatz eines Zwangsgelds bestimmt wird, ist mangels Beschwer des davon betroffenen Unternehmers nicht anfechtbar.Der Beschluss, mit dem Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, KartG der Tagessatz eines Zwangsgelds bestimmt wird, ist mangels Beschwer des davon betroffenen Unternehmers nicht anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122094
Dokumentnummer
JJR_20070330_OGH0002_0160OK00003_0700000_001