Rechtssatz RS0122096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122096
Entscheidungsdatum
30.03.2007
Norm
KartG 2005 §35
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln allg
Rechtssatz
§ 35 KartG 2005 übernimmt inhaltlich unverändert die in Art 24 VO 1/2003 enthaltene gemeinschaftsrechtliche Regelung, erweitert sie aber um die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeldern durch das Kartellgericht selbst. Während aber nach Art 24 VO 1/2003 die Europäische Kommission ein Zwangsgeld verhängen kann, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend ein Zwangsgeld zu verhängen.Paragraph 35, KartG 2005 übernimmt inhaltlich unverändert die in Artikel 24, VO 1 aus 2003, enthaltene gemeinschaftsrechtliche Regelung, erweitert sie aber um die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeldern durch das Kartellgericht selbst. Während aber nach Artikel 24, VO 1 aus 2003, die Europäische Kommission ein Zwangsgeld verhängen kann, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend ein Zwangsgeld zu verhängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122096
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20070330_OGH0002_0160OK00003_0700000_003