Rechtssatz RS0122100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122100
Entscheidungsdatum
18.04.2007
Norm
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe AbschnIV Pkt1. Abschn IV Pkt 1 KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe AbschnIV Pkt3
Rechtssatz
Der in Abschnitt IV (Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses) Punkt 3. verwendete Begriff der „ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit" ist für die Berechnung der Kündigungsfristen dahin zu verstehen, dass Zeiten eines unmittelbar vorangegangenen Lehrverhältnisses mitzuberücksichtigen sind.Der in Abschnitt römisch vier (Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses) Punkt 3. verwendete Begriff der „ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit" ist für die Berechnung der Kündigungsfristen dahin zu verstehen, dass Zeiten eines unmittelbar vorangegangenen Lehrverhältnisses mitzuberücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122100
Dokumentnummer
JJR_20070418_OGH0002_008OBS00010_07I0000_001