Rechtssatz RS0122139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122139
Entscheidungsdatum
03.05.2007
Rechtssatz
Im Fall einer Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO hat der Oberste Gerichtshof die Möglichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs, auch im Tatsächlichen in der Sache selbst zu entscheiden (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO). Zu der hiebei vorzunehmenden Sanktionsfindung kann anlässlich der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Erwiderung oder der letzten Äußerung (§ 287 Abs 3 StPO) Stellung genommen werden, wobei neues Tatsachenvorbringen ebenso zulässig ist wie das Einbringen von Beweisanträgen.Im Fall einer Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO hat der Oberste Gerichtshof die Möglichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs, auch im Tatsächlichen in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Zu der hiebei vorzunehmenden Sanktionsfindung kann anlässlich der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Erwiderung oder der letzten Äußerung (Paragraph 287, Absatz 3, StPO) Stellung genommen werden, wobei neues Tatsachenvorbringen ebenso zulässig ist wie das Einbringen von Beweisanträgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122139
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20070503_OGH0002_0120OS00119_06A0000_003