Rechtssatz RS0122143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122143
Entscheidungsdatum
09.05.2007
Rechtssatz
§ 12 Abs 5 GBK/GAW-G ist dahin zu verstehen, dass der Anwältin für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt (GAW) auch im Fall negativer Entscheidung der Gleichbehandlungskommission bei Einzelfallprüfung die Möglichkeit der Einbringung einer Feststellungsklage offen steht. Dieses Klagerecht besteht aber nicht unabhängig von einem aufrechten rechtlichen Interesse der betroffenen Arbeitnehmerin, sodass es zu versagen ist, wenn der Arbeitnehmerin infolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung keine Klagebefugnis mehr zukäme.Paragraph 12, Absatz 5, GBK/GAW-G ist dahin zu verstehen, dass der Anwältin für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt (GAW) auch im Fall negativer Entscheidung der Gleichbehandlungskommission bei Einzelfallprüfung die Möglichkeit der Einbringung einer Feststellungsklage offen steht. Dieses Klagerecht besteht aber nicht unabhängig von einem aufrechten rechtlichen Interesse der betroffenen Arbeitnehmerin, sodass es zu versagen ist, wenn der Arbeitnehmerin infolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung keine Klagebefugnis mehr zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122143
Dokumentnummer
JJR_20070509_OGH0002_009OBA00044_06W0000_001