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Rechtssatz RS0122143

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122143

Geschäftszahl

9ObA44/06w

Entscheidungsdatum

09.05.2007

Norm

GBK/GAW-G §12

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 5, GBK/GAW-G ist dahin zu verstehen, dass der Anwältin für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt (GAW) auch im Fall negativer Entscheidung der Gleichbehandlungskommission bei Einzelfallprüfung die Möglichkeit der Einbringung einer Feststellungsklage offen steht. Dieses Klagerecht besteht aber nicht unabhängig von einem aufrechten rechtlichen Interesse der betroffenen Arbeitnehmerin, sodass es zu versagen ist, wenn der Arbeitnehmerin infolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung keine Klagebefugnis mehr zukäme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122143

Dokumentnummer

JJR_20070509_OGH0002_009OBA00044_06W0000_001