Rechtssatz RS0122170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122170
Entscheidungsdatum
26.06.2007
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 362 ASVG stellt hinsichtlich der so genannten „Sperrfrist" eindeutig auf den „Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung" ab.Der Wortlaut des Paragraph 362, ASVG stellt hinsichtlich der so genannten „Sperrfrist" eindeutig auf den „Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung" ab.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 68/07h
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 ObS 68/07h
Beisatz: Auch wenn durchaus zuzugestehen ist, dass im Hinblick auf das auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot rechtspolitische Argumente für die Maßgeblichkeit des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz ins Treffen geführt werden können, liegt ein Abstellen auf die „Rechtskraft der Entscheidung" im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122170
Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_010OBS00068_07H0000_001