Rechtssatz RS0122172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122172
Entscheidungsdatum
06.08.2015
Rechtssatz
Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Vermögensverteilung liegt keine Rechtfertigung dafür, das - bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene - Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung „auszuhebeln". Der Umstand, dass in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters (Punkt XII. der Stiftungserklärung) und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters (Punkt XIII. der Stiftungserklärung) vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), bewirkt, dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an.Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Vermögensverteilung liegt keine Rechtfertigung dafür, das - bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene - Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung „auszuhebeln". Der Umstand, dass in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters (Punkt römisch zwölf. der Stiftungserklärung) und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters (Punkt römisch dreizehn. der Stiftungserklärung) vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), bewirkt, dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben, dass das von Paragraph 785, ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 45/07a
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 45/07a
Veröff: SZ 2007/92
- 2 Ob 125/15v
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 125/15v
Ähnlich; Beisatz: Ein „Vermögensopfer“ ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Geschenkgeber die Veräußerung durch einseitige Rechtshandlung rückgängig machen kann. (T1); Veröff: SZ 2015/78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122172
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20070605_OGH0002_0100OB00045_07A0000_001