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Rechtssatz RS0122172×

Rechtssatz RS0122172

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122172

Geschäftszahl

10Ob45/07a; 2Ob125/15v

Entscheidungsdatum

06.08.2015

Rechtssatz

Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Vermögensverteilung liegt keine Rechtfertigung dafür, das - bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene - Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung „auszuhebeln". Der Umstand, dass in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters (Punkt römisch zwölf. der Stiftungserklärung) und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters (Punkt römisch dreizehn. der Stiftungserklärung) vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), bewirkt, dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben, dass das von Paragraph 785, ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 45/07a
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 45/07a
    Veröff: SZ 2007/92
  • 2 Ob 125/15v
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 125/15v
    Ähnlich; Beisatz: Ein „Vermögensopfer“ ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Geschenkgeber die Veräußerung durch einseitige Rechtshandlung rückgängig machen kann. (T1); Veröff: SZ 2015/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122172

Im RIS seit

05.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_0100OB00045_07A0000_001