Rechtssatz RS0122173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122173
Entscheidungsdatum
05.06.2007
Rechtssatz
Das im vorliegenden Fall zu beurteilende Tätigwerden des Klägers (Schneiden einer Hecke unter einer Hochspannungsleitung, um den technisch notwendigen Abstand zu wahren) entspricht nicht einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt.Das im vorliegenden Fall zu beurteilende Tätigwerden des Klägers (Schneiden einer Hecke unter einer Hochspannungsleitung, um den technisch notwendigen Abstand zu wahren) entspricht nicht einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122173
Dokumentnummer
JJR_20070605_OGH0002_010OBS00060_07G0000_001