Rechtssatz RS0122181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122181
Entscheidungsdatum
30.05.2007
Rechtssatz
§18 KSchG kann bei vertragswidrigem Verhalten des Drittfinanzierers im Verhältnis des Verbrauchers zu demjenigen, mit dem das drittfinanzierte Geschäft abgeschlossen wird, nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 18/07h
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 18/07h
Beisatz: Hier: Der Beklagte hat seine gegen den nunmehrigen Rückzahlungsanspruch gegenüber der klägerischen Bausparkasse erhobenen Einwendungen ausschließlich auf Abredewidrigkeiten der ihn drittfinanzierenden Sparkassen Gesellschaft gestützt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122181
Dokumentnummer
JJR_20070530_OGH0002_0070OB00018_07H0000_001