Rechtssatz RS0122188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122188
Entscheidungsdatum
23.05.2007
Rechtssatz
Gegen den auf die Ermächtigung zur Kündigung des Genossenschaftsverhältnisses gerichteten Verwertungsantrag der betreibenden Partei kann die verpflichtete Partei zum Vorliegen eines Exekutionshindernisses (§ 42 Abs 4 MRG iVm § 20 WGG analog) einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum.Gegen den auf die Ermächtigung zur Kündigung des Genossenschaftsverhältnisses gerichteten Verwertungsantrag der betreibenden Partei kann die verpflichtete Partei zum Vorliegen eines Exekutionshindernisses (Paragraph 42, Absatz 4, MRG in Verbindung mit Paragraph 20, WGG analog) einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 92/07m
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 92/07m
Dieser Einwand ist aber nur dann berechtigt, wenn der Verpflichtete behauptet und nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Anschaffung einer zumutbaren Ersatzwohnung und für die Übersiedlung fehlen. (T1); Beisatz: Die zumutbare Ersatzwohnung muss nicht dem Standard der Genossenschaftswohnung entsprechen, sondern nur bescheidenen Ansprüchen gerecht werden. (T2); Beisatz: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 42 Abs 4 MRG verneint. (T3); Veröff: SZ 2007/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122188
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070523_OGH0002_0030OB00092_07M0000_001