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Rechtssatz RS0122188

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122188

Geschäftszahl

3Ob92/07m

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Rechtssatz

Gegen den auf die Ermächtigung zur Kündigung des Genossenschaftsverhältnisses gerichteten Verwertungsantrag der betreibenden Partei kann die verpflichtete Partei zum Vorliegen eines Exekutionshindernisses (Paragraph 42, Absatz 4, MRG in Verbindung mit Paragraph 20, WGG analog) einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/07m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 92/07m
    Dieser Einwand ist aber nur dann berechtigt, wenn der Verpflichtete behauptet und nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Anschaffung einer zumutbaren Ersatzwohnung und für die Übersiedlung fehlen. (T1); Beisatz: Die zumutbare Ersatzwohnung muss nicht dem Standard der Genossenschaftswohnung entsprechen, sondern nur bescheidenen Ansprüchen gerecht werden. (T2); Beisatz: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 42 Abs 4 MRG verneint. (T3); Veröff: SZ 2007/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122188

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20070523_OGH0002_0030OB00092_07M0000_001