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Rechtssatz RS0122195

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122195

Geschäftszahl

14Os102/06s

Entscheidungsdatum

08.05.2007

Rechtssatz

Von einer im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, SMG nach dem in Rede stehenden Bundesgesetz verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann nach Wortbedeutung und Systematik des Gesetzes nur dann gesprochen werden, wenn die maßgebliche Strafdrohung aus diesem Gesetz stammt oder - bei gleichen aufeinander treffenden Strafdrohungen, wobei unerheblich ist, auf welche der gleichen Strafdrohungen das Gericht im Urteil zugriff - stammen könnte.

Hat ein Strafrahmen die höhere Obergrenze, ein anderer die höhere Untergrenze, so ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz SMG erforderlich, dass die Obergrenze aus dem Suchtmittelgesetz stammt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122195

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20070508_OGH0002_0140OS00102_06S0000_001