Rechtssatz RS0122195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122195
Entscheidungsdatum
08.05.2007
Rechtssatz
Von einer im Sinn des § 39 Abs 1 SMG nach dem in Rede stehenden Bundesgesetz verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann nach Wortbedeutung und Systematik des Gesetzes nur dann gesprochen werden, wenn die maßgebliche Strafdrohung aus diesem Gesetz stammt oder - bei gleichen aufeinander treffenden Strafdrohungen, wobei unerheblich ist, auf welche der gleichen Strafdrohungen das Gericht im Urteil zugriff - stammen könnte.Von einer im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, SMG nach dem in Rede stehenden Bundesgesetz verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann nach Wortbedeutung und Systematik des Gesetzes nur dann gesprochen werden, wenn die maßgebliche Strafdrohung aus diesem Gesetz stammt oder - bei gleichen aufeinander treffenden Strafdrohungen, wobei unerheblich ist, auf welche der gleichen Strafdrohungen das Gericht im Urteil zugriff - stammen könnte.
Hat ein Strafrahmen die höhere Obergrenze, ein anderer die höhere Untergrenze, so ist für die Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 erster Satz SMG erforderlich, dass die Obergrenze aus dem Suchtmittelgesetz stammt.Hat ein Strafrahmen die höhere Obergrenze, ein anderer die höhere Untergrenze, so ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz SMG erforderlich, dass die Obergrenze aus dem Suchtmittelgesetz stammt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122195
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20070508_OGH0002_0140OS00102_06S0000_001