Rechtssatz RS0122197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122197
Entscheidungsdatum
19.04.2007
Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 270 Abs 1 StPO ist auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen beachtlich.Der Schutzzweck des Paragraph 270, Absatz eins, StPO ist auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen beachtlich.
Entscheidungstexte
- 14 Os 43/07s
Entscheidungstext OGH 19.04.2007 14 Os 43/07s
Beisatz: Hier: Eine Überschreitung der vierwöchigen Urteilsausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO um mehr als das Fünffache, ohne dass diese in außergewöhnlichem Umfang und Schwierigkeit des Falles eine Erklärung findet, liegt weit über dem Maß des unter dem Blickwinkel des §193 Abs1 StPO Erträglichen und verletzt solcherart das Grundrecht auf persönliche Freiheit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122197
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20070419_OGH0002_0140OS00043_07S0000_001