Rechtssatz RS0122203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122203
Entscheidungsdatum
25.07.2019
Rechtssatz
Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s ist in Verfahren, in denen eine Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 Fall 2 ZPO oder analog ein Nichtigkeitsantrag nach § 73 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 nicht zulässig ist, an dem Grundsatz, dass die Zustellung an eine prozessunfähige Partei unwirksam ist, festzuhalten.Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s ist in Verfahren, in denen eine Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 2 ZPO oder analog ein Nichtigkeitsantrag nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG 2005 nicht zulässig ist, an dem Grundsatz, dass die Zustellung an eine prozessunfähige Partei unwirksam ist, festzuhalten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 82/07p
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 82/07p
Beisatz: Hier: Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung nach §§ 220 ff AußStrG1854. (T1)
- 6 Ob 228/09m
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 228/09m
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer Abänderung rechtskräftiger Beschlüsse unter den Voraussetzungen der §§ 72 ff AußStrG gilt auch für die Fälle der sogenannten „Scheinrechtskraft", wenn sich nachträglich ein Abweichen der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse von der Aktenlage, zum Beispiel die fehlende Prozessfähigkeit einer Partei, herausstellen sollte. (T2)
Bem: Hier: Frage, ob an Rechtsanwalt wirksam Vollmacht erteilt wurde. (T3)
- 1 Ob 155/10s
Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 155/10s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fehlende gesetzliche Vertretung als Folge einer behaupteten gesetzwidrigen Bestellung des Abwesenheitskurators. (T4)
Veröff: SZ 2010/132
- 2 Ob 98/19d
Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 98/19d
Beisatz: Frage der wirksamen Vollmachtserteilung. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122203
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20070525_OGH0002_0060OB00082_07P0000_001