Rechtssatz RS0122232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122232
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
§ 1152 ABGB gilt nicht nur für Verträge ohne gültige Entgeltabrede oder Unentgeltlichkeitsvereinbarung, sondern auch für Verträge mit unvollständigen Entgeltabreden.Paragraph 1152, ABGB gilt nicht nur für Verträge ohne gültige Entgeltabrede oder Unentgeltlichkeitsvereinbarung, sondern auch für Verträge mit unvollständigen Entgeltabreden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 219/06x
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 219/06x
Beisatz: Hier: Vereinbarte Bedingung für einen ermäßigten Preis nicht erfüllt. (T1)
- 8 ObA 106/20a
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 106/20a
Beisatz: Hier: Welche Leistungen konkret durch das vertraglich vereinbarte Entgelt abgegolten werden sollen, ist eine Frage der Auslegung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122232
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_0010OB00219_06X0000_001