Rechtssatz RS0122285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122285
Entscheidungsdatum
14.06.2007
Rechtssatz
Die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruches an einen Angehörigen wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert erfordert weder eine Anwesenheit des Angehörigen des Getöteten oder Verletzten beim Unfall noch einen Schock auf Grund der Todesnachricht oder der Nachricht von den schwersten Verletzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122285
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070614_OGH0002_0020OB00163_06V0000_001