Rechtssatz RS0122287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122287
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Eine Haftung für eine psychische Beeinträchtigung von Angehörigen mit Krankheitswert ist auch bei bloßer Gefährdungshaftung zu bejahen. Dabei sind mehrere krankheitswertig schockgeschädigte Angehörige jeweils als „einzelne Verletzte" aus dem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinn des § 15 Abs 1 EKHG anzusehen.Eine Haftung für eine psychische Beeinträchtigung von Angehörigen mit Krankheitswert ist auch bei bloßer Gefährdungshaftung zu bejahen. Dabei sind mehrere krankheitswertig schockgeschädigte Angehörige jeweils als „einzelne Verletzte" aus dem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, EKHG anzusehen.
Schlagworte
Trauerschaden, Schockschaden, Seelenschmerz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122287
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20070614_OGH0002_0020OB00163_06V0000_003