Rechtssatz RS0122288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122288
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Rechtssatz
§ 526 Abs 1 ZPO steht der Anberaumung (auch) einer Rekursverhandlung anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 1983 nicht entgegen. Bedarf es einer Erörterung bestimmter Grundlagen für die Beurteilung einer durch den Eintritt einer gerichtsbekannten Tatsache erst nach Einbringung der Rekurse aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen eines Prozesshindernisses, auf das noch in dritter Instanz von Amts wegen Bedacht zu nehmen wäre, so kann es dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt sein, analog § 509 Abs 2 ZPO und in insofern teleologischer Reduktion des § 526 Abs 1 ZPO eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, um den Parteien vollständiges rechtliches Gehör zu gewähren und ferner zu klären, ob eine Sacherledigung der erhobenen Rekurse - allenfalls auch durch Erlassung eines Urteils in der Sache selbst wie sonst im Revisionsverfahren - überhaupt in Betracht kommt.Paragraph 526, Absatz eins, ZPO steht der Anberaumung (auch) einer Rekursverhandlung anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 1983 nicht entgegen. Bedarf es einer Erörterung bestimmter Grundlagen für die Beurteilung einer durch den Eintritt einer gerichtsbekannten Tatsache erst nach Einbringung der Rekurse aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen eines Prozesshindernisses, auf das noch in dritter Instanz von Amts wegen Bedacht zu nehmen wäre, so kann es dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt sein, analog Paragraph 509, Absatz 2, ZPO und in insofern teleologischer Reduktion des Paragraph 526, Absatz eins, ZPO eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, um den Parteien vollständiges rechtliches Gehör zu gewähren und ferner zu klären, ob eine Sacherledigung der erhobenen Rekurse - allenfalls auch durch Erlassung eines Urteils in der Sache selbst wie sonst im Revisionsverfahren - überhaupt in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 258/05p
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 2 Ob 258/05p
Veröff: SZ 2007/94
- 2 Ob 77/07y
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 77/07y
Vgl
- 3 Ob 45/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
Vgl; Veröff: SZ 2011/123
- 4 Ob 25/22p
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 25/22p
Vgl; Beisatz: Hier: Vorliegend ist die Stellungnahme in der Rekursbeantwortung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122288
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20070612_OGH0002_0020OB00258_05P0000_001