Rechtssatz RS0122302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122302
Entscheidungsdatum
13.07.2007
Rechtssatz
Die Umstellung einer GAS-Zentralheizung auf Fernwärme ist eine Verwaltungsmaßnahme, die nach dem Gesetz einer Beschlussfassung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer zugänglich ist. Ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss hat den Anschein einer wirksamen Beschlussfassung für sich, auch wenn im Wohnungseigentumsvertrag für derartige Angelegenheiten die Einstimmigkeit vorgesehen ist. Ein solcher Beschluss kann nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist nicht mehr aus den in § 24 Abs 6 WEG 2002 genannten Gründen (wozu auch die angebliche Verfehlung des vertraglich vorgesehenen Erfordernisses der Einstimmigkeit gehört) angefochten werden. Die gleichzeitige Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes nach § 29 WEG führt nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist aufgrund formeller Mängel.Die Umstellung einer GAS-Zentralheizung auf Fernwärme ist eine Verwaltungsmaßnahme, die nach dem Gesetz einer Beschlussfassung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer zugänglich ist. Ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss hat den Anschein einer wirksamen Beschlussfassung für sich, auch wenn im Wohnungseigentumsvertrag für derartige Angelegenheiten die Einstimmigkeit vorgesehen ist. Ein solcher Beschluss kann nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist nicht mehr aus den in Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 genannten Gründen (wozu auch die angebliche Verfehlung des vertraglich vorgesehenen Erfordernisses der Einstimmigkeit gehört) angefochten werden. Die gleichzeitige Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes nach Paragraph 29, WEG führt nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist aufgrund formeller Mängel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122302
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2010
Dokumentnummer
JJR_20070713_OGH0002_0050OB00133_07F0000_001