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Rechtssatz RS0122302

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122302

Geschäftszahl

5Ob133/07f

Entscheidungsdatum

13.07.2007

Rechtssatz

Die Umstellung einer GAS-Zentralheizung auf Fernwärme ist eine Verwaltungsmaßnahme, die nach dem Gesetz einer Beschlussfassung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer zugänglich ist. Ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss hat den Anschein einer wirksamen Beschlussfassung für sich, auch wenn im Wohnungseigentumsvertrag für derartige Angelegenheiten die Einstimmigkeit vorgesehen ist. Ein solcher Beschluss kann nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist nicht mehr aus den in Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 genannten Gründen (wozu auch die angebliche Verfehlung des vertraglich vorgesehenen Erfordernisses der Einstimmigkeit gehört) angefochten werden. Die gleichzeitige Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes nach Paragraph 29, WEG führt nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist aufgrund formeller Mängel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122302

Im RIS seit

12.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010

Dokumentnummer

JJR_20070713_OGH0002_0050OB00133_07F0000_001