Rechtssatz RS0122322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122322
Entscheidungsdatum
20.10.2016
Rechtssatz
Für eine Verurteilung wegen Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB wegen des Versuchs, Falsifikate als unmittelbare Täter „zu übernehmen" (§ 12 erster Fall StGB), wäre erforderlich, dass der Täter seinen Entschluss, die Tat (selbst) auszuführen, durch eine dem Übernehmen unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.Für eine Verurteilung wegen Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB wegen des Versuchs, Falsifikate als unmittelbare Täter „zu übernehmen" (Paragraph 12, erster Fall StGB), wäre erforderlich, dass der Täter seinen Entschluss, die Tat (selbst) auszuführen, durch eine dem Übernehmen unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Bei Annahme von Bestimmungstäterschaft wäre die Bestimmungshandlung als Bezugspunkt der Versuchsstrafbarkeit anzusehen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 56/07w
Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Os 56/07w
- 14 Os 79/16y
Entscheidungstext OGH 20.10.2016 14 Os 79/16y
Vgl auch; Beisatz: Eine – für die Annahme strafbaren Versuchs essentielle – ausführungsnahe Handlung ist im Fall der Bestellung von nachgemachtem oder verfälschtem Geld nur bei Verfügbarkeit bereits hergestellter Falsifikate zu bejahen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122322
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
JJR_20070620_OGH0002_0130OS00056_07W0000_001