Rechtssatz RS0122323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122323
Entscheidungsdatum
14.12.2016
Rechtssatz
Selbständige Taten im Sinn des § 232 Abs 2 StGB sind nach Maßgabe einzelner Übernahmen voneinander abzugrenzen. Zahl sowie Nennwert der von ein- und derselben Übernahme betroffenen Falsifikate stellen keine entscheidende Tatsache dar.Selbständige Taten im Sinn des Paragraph 232, Absatz 2, StGB sind nach Maßgabe einzelner Übernahmen voneinander abzugrenzen. Zahl sowie Nennwert der von ein- und derselben Übernahme betroffenen Falsifikate stellen keine entscheidende Tatsache dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122323
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20070620_OGH0002_0130OS00056_07W0000_002