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Rechtssatz RS0122331×

Rechtssatz RS0122331

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122331

Geschäftszahl

13Os72/07y; 15Os159/15v (15Os160/15s, 15Os161/15p, 15Os162/15k, 15Os163/15g, 15Os164/15d, 15Os165/15a, 15Os166/15y, 15Os167/15w, 15Os168/15t)

Entscheidungsdatum

13.01.2016

Rechtssatz

Ein in erster Instanz gefasster Fortsetzungsbeschluss eines vorläufig eingestellten Verfahrens vermag das durch die vorläufige Einstellung eingetretene, nur für den Fall der Rechtskraft einer beschlossenen Fortsetzung auflösend bedingte Verfolgungshindernis für sich allein noch nicht zu beseitigen. Paragraph 90 l, Absatz 4, zweiter Satz StPO verleiht einer gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens erhobenen Beschwerde vielmehr aufschiebende Wirkung. Ist dem angefochtenen Urteil keine Feststellung des Inhalts zu entnehmen, dass der Fortsetzungsbeschluss im Urteilszeitpunkt in Rechtskraft erwachsen war, leiden die diesbezüglichen Schuldsprüche an einem Rechtsfehler (mangels Feststellungen), der die Folgerung der nachträglichen Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes unschlüssig macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122331

Im RIS seit

31.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20070801_OGH0002_0130OS00072_07Y0000_001