Rechtssatz RS0122331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122331
Geschäftszahl
13Os72/07y; 15Os159/15v (15Os160/15s, 15Os161/15p, 15Os162/15k, 15Os163/15g, 15Os164/15d, 15Os165/15a, 15Os166/15y, 15Os167/15w, 15Os168/15t)
Entscheidungsdatum
13.01.2016
Rechtssatz
Ein in erster Instanz gefasster Fortsetzungsbeschluss eines vorläufig eingestellten Verfahrens vermag das durch die vorläufige Einstellung eingetretene, nur für den Fall der Rechtskraft einer beschlossenen Fortsetzung auflösend bedingte Verfolgungshindernis für sich allein noch nicht zu beseitigen. § 90l Abs 4 zweiter Satz StPO verleiht einer gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens erhobenen Beschwerde vielmehr aufschiebende Wirkung. Ist dem angefochtenen Urteil keine Feststellung des Inhalts zu entnehmen, dass der Fortsetzungsbeschluss im Urteilszeitpunkt in Rechtskraft erwachsen war, leiden die diesbezüglichen Schuldsprüche an einem Rechtsfehler (mangels Feststellungen), der die Folgerung der nachträglichen Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes unschlüssig macht.Ein in erster Instanz gefasster Fortsetzungsbeschluss eines vorläufig eingestellten Verfahrens vermag das durch die vorläufige Einstellung eingetretene, nur für den Fall der Rechtskraft einer beschlossenen Fortsetzung auflösend bedingte Verfolgungshindernis für sich allein noch nicht zu beseitigen. Paragraph 90 l, Absatz 4, zweiter Satz StPO verleiht einer gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens erhobenen Beschwerde vielmehr aufschiebende Wirkung. Ist dem angefochtenen Urteil keine Feststellung des Inhalts zu entnehmen, dass der Fortsetzungsbeschluss im Urteilszeitpunkt in Rechtskraft erwachsen war, leiden die diesbezüglichen Schuldsprüche an einem Rechtsfehler (mangels Feststellungen), der die Folgerung der nachträglichen Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes unschlüssig macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122331
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20070801_OGH0002_0130OS00072_07Y0000_001