Rechtssatz RS0122351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122351
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Droht ein Mitbewerber gehobenen oder leitenden Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens für den Fall einer von ihnen bei ihrer beruflichen Tätigkeit begangenen Schutzrechtsverletzung rechtliche Schritte an, so handelt er jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn er bereits über einen vollstreckbaren Unterlassungstitel verfügt, der gegen den (unmittelbaren oder mittelbaren) Auftraggeber eines Schutzrechtseingriffs gerichtet ist, und er ferner nicht Ansprüche behauptet, die gegenüber Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens offenkundig von vornherein ausgeschlossen sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 133/07y
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 133/07y
Veröff: SZ 2007/120
- 4 Ob 127/14a
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 127/14a
Auch; Beisatz: Hier: Drohung mit Strafanzeigen und dem Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen. (T1)
Schlagworte
Schutzrechtsverwarnung, Einschüchterung von Dienstnehmern eines Mitbewerbers
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122351
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20070807_OGH0002_0040OB00133_07Y0000_001