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Rechtssatz RS0122351

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122351

Geschäftszahl

4Ob133/07y; 4Ob127/14a

Entscheidungsdatum

17.09.2014

Rechtssatz

Droht ein Mitbewerber gehobenen oder leitenden Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens für den Fall einer von ihnen bei ihrer beruflichen Tätigkeit begangenen Schutzrechtsverletzung rechtliche Schritte an, so handelt er jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn er bereits über einen vollstreckbaren Unterlassungstitel verfügt, der gegen den (unmittelbaren oder mittelbaren) Auftraggeber eines Schutzrechtseingriffs gerichtet ist, und er ferner nicht Ansprüche behauptet, die gegenüber Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens offenkundig von vornherein ausgeschlossen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 133/07y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 133/07y
    Veröff: SZ 2007/120
  • 4 Ob 127/14a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 127/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Drohung mit Strafanzeigen und dem Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen. (T1)

Schlagworte

Schutzrechtsverwarnung, Einschüchterung von Dienstnehmern eines Mitbewerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122351

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014

Dokumentnummer

JJR_20070807_OGH0002_0040OB00133_07Y0000_001