Rechtssatz RS0122356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122356
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Rechtssatz
Die auf Grund der geltenden Rechtslage völlig klare Unterwerfung der Arbeitnehmer der Österreichischen Bundesbahnen unter die Schutzbestimmung des Arbeitsruhegesetzes führt zur Konsequenz, dass auch der allgemeine, vom Ausfallsprinzip getragene Entgeltbegriff des § 9 Abs 1 ARG Anwendung zu finden hat. Da diese Rechtslage erst seit 1.5.2004 gilt, gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt, auf dem ARG beruhende Entgelt(fortzahlungs)ansprüche aus der älteren Bestimmung des § 53 Abs 5 BundesbahnG heraus in einem einschränkenden Sinn zu interpretieren.Die auf Grund der geltenden Rechtslage völlig klare Unterwerfung der Arbeitnehmer der Österreichischen Bundesbahnen unter die Schutzbestimmung des Arbeitsruhegesetzes führt zur Konsequenz, dass auch der allgemeine, vom Ausfallsprinzip getragene Entgeltbegriff des Paragraph 9, Absatz eins, ARG Anwendung zu finden hat. Da diese Rechtslage erst seit 1.5.2004 gilt, gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt, auf dem ARG beruhende Entgelt(fortzahlungs)ansprüche aus der älteren Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 5, BundesbahnG heraus in einem einschränkenden Sinn zu interpretieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122356
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2010
Dokumentnummer
JJR_20070808_OGH0002_009OBA00098_07P0000_001