Rechtssatz RS0122360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122360
Entscheidungsdatum
07.08.2007
Rechtssatz
Nach welchen Vorschriften sich Inhalt und Umfang sowie die gerichtliche Prüfung der Rechnungslegung des Sachwalters richten, bestimmt sich nach dem Beginn der Rechnungslegungsperiode. Dabei bilden Perioden, die mehr als ein Jahr umfassen, eine Einheit (hier: laufende Rechnung nach § 204 Abs 1 AußStrG idF KindRÄG 2001).Nach welchen Vorschriften sich Inhalt und Umfang sowie die gerichtliche Prüfung der Rechnungslegung des Sachwalters richten, bestimmt sich nach dem Beginn der Rechnungslegungsperiode. Dabei bilden Perioden, die mehr als ein Jahr umfassen, eine Einheit (hier: laufende Rechnung nach Paragraph 204, Absatz eins, AußStrG in der Fassung KindRÄG 2001).
Schlagworte
Pflegschaftsrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122360
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20070807_OGH0002_0040OB00122_07F0000_002