Rechtssatz RS0122363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122363
Entscheidungsdatum
27.06.2007
Rechtssatz
Unter dem in § 33 Abs 2 MRG verwendeten Begriff des „geschuldeten Betrages" ist bei Abschluss eines Zwangsausgleiches nur die auf die Mietzinsforderung entfallende Quote zu verstehen, weil der Schuldner nur für diese persönlich haftet. Das eine reine Sachhaftung begründende Bestandgeberpfandrecht nach § 1101 ABGB ist ohne Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Betrages im Sinn des § 33 Abs 2 MRG.Unter dem in Paragraph 33, Absatz 2, MRG verwendeten Begriff des „geschuldeten Betrages" ist bei Abschluss eines Zwangsausgleiches nur die auf die Mietzinsforderung entfallende Quote zu verstehen, weil der Schuldner nur für diese persönlich haftet. Das eine reine Sachhaftung begründende Bestandgeberpfandrecht nach Paragraph 1101, ABGB ist ohne Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Betrages im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, MRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122363
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070627_OGH0002_0080OB00074_07A0000_001