Rechtssatz RS0122366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122366
Entscheidungsdatum
21.05.2007
Norm
LGVÜ Art16 Nr
EuGVÜ Art 16 Nr
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22 Nr2
Rechtssatz
Von Art 16 Nr 2 LGVÜ (Art 22 Nr 2 EuGVVO) sind auch Streitigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Gültigkeit von Beschlüssen der Organe eines Vereines (einheitliche Willensbildung des Vereines in einer Frage, die die Ausformung der Rechte und Pflichten der Vereinsmitgliedern gemeinsam aus dem Vereinsverhältnis regelt) erfasst, soweit durch diese Organbeschlüsse die Vereinsmitglieder in ihren Mitwirkungsrechten und Pflichten aus dem Vereinsverhältnis gebunden sein sollen.Von Artikel 16, Nr 2 LGVÜ (Artikel 22, Nr 2 EuGVVO) sind auch Streitigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Gültigkeit von Beschlüssen der Organe eines Vereines (einheitliche Willensbildung des Vereines in einer Frage, die die Ausformung der Rechte und Pflichten der Vereinsmitgliedern gemeinsam aus dem Vereinsverhältnis regelt) erfasst, soweit durch diese Organbeschlüsse die Vereinsmitglieder in ihren Mitwirkungsrechten und Pflichten aus dem Vereinsverhältnis gebunden sein sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122366
Dokumentnummer
JJR_20070521_OGH0002_008OBA00068_06T0000_001