Rechtssatz RS0122376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122376
Entscheidungsdatum
07.08.2007
Norm
ECG §20 Abs1
EVÜ allg
IPRG allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG allg
Rechtssatz
Verkauft der Seitenanbieter bei einer Internetauktion keine eigenen Sachen, sondern stellt nur eine Plattform zur Verfügung, kommt es für das anwendbare Recht nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters an, sondern auf den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer. Es ist mangels Rechtswahl primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach dem EVÜ zu beurteilen.
Schlagworte
Internetauktion, Online-Auktion, Versteigerung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122376
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20070807_OGH0002_0040OB00135_07T0000_003