Rechtssatz RS0122382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122382
Entscheidungsdatum
17.02.2015
Norm
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7
Rechtssatz
Die Marke ist stets im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, und auf das Publikum, an das sich die Marke richtet, zu prüfen. Prüfmaßstab des öffentlichen Interesses für beschreibende Marken ist das europäische Freihaltebedürfnis. Dabei kommt es auch darauf an, ob ein künftiges Bedürfnis vernünftigerweise zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 15/07s
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 17 Ob 15/07s
- 4 Ob 13/15p
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 13/15p
Auch; Beisatz: Der Schutz der Marke richtet sich dabei nach dem von den Dienstleistungen angesprochenen Publikum. (T1)
Schlagworte
Eintragungshindernis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122382
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20070807_OGH0002_0170OB00015_07S0000_004