Rechtssatz RS0122386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122386
Entscheidungsdatum
13.03.2014
Rechtssatz
§ 1494 ABGB enthält eine zweifache Regelung: Die Hemmung des Beginns des Fristenlaufs nach Satz 1 greift ein, wenn die betreffende Person keinen gesetzlichen Vertreter hat. Ist dagegen ein gesetzlicher Vertreter vorhanden, beginnt die Frist zu laufen, kann aber nicht früher als zwei Jahre nach Wegfall eines später eintretenden Hindernisses enden (Ablaufhemmung nach Satz 2).Paragraph 1494, ABGB enthält eine zweifache Regelung: Die Hemmung des Beginns des Fristenlaufs nach Satz 1 greift ein, wenn die betreffende Person keinen gesetzlichen Vertreter hat. Ist dagegen ein gesetzlicher Vertreter vorhanden, beginnt die Frist zu laufen, kann aber nicht früher als zwei Jahre nach Wegfall eines später eintretenden Hindernisses enden (Ablaufhemmung nach Satz 2).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 53/07m
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 53/07m
- 4 Ob 78/13v
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 78/13v
Vgl; Beisatz: Die für den Lauf der Verjährung geforderte gesetzliche Vertretung wird erst durch die Bestellung des Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten hergestellt und nicht durch die (frühere) Bestellung eines Verfahrenssachwalters, der die betroffene Person lediglich im Sachwalterverfahren selbst vertritt (§ 119 AußStrG). Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nimmt der betroffenen Person nicht das Recht, selbst zu handeln, sorgt daher nicht für die gesetzliche Vertretung. (T1)
- 6 Ob 234/13z
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 234/13z
Vgl; Beisatz: Eine Fortlaufshemmung in dem Sinn, dass eine begonnene Frist um die Dauer der Hemmung verlängert wird, enthält § 1494 ABGB nach seinem klaren Wortlaut nicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122386
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_0010OB00053_07M0000_001