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Rechtssatz RS0122394×

Rechtssatz RS0122394

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122394

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Rechtssatz

Nach Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO hat jeder Beschluss eines OLG über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für den Gerichtshof römisch zwei. Instanz ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen als rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (sog Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sog entscheidenden Tatsachen beruhen (sog Begründungsebene). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 81/07x
    Entscheidungstext OGH 16.07.2007 13 Os 81/07x
  • 11 Os 50/10b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 11 Os 50/10b
    Vgl auch
  • 15 Os 83/12p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 15 Os 83/12p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122394

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20070716_OGH0002_0130OS00081_07X0000_001