Rechtssatz RS0122394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122394
Entscheidungsdatum
10.07.2012
Rechtssatz
Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO hat jeder Beschluss eines OLG über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für den Gerichtshof II. Instanz ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen als rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (sog Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sog entscheidenden Tatsachen beruhen (sog Begründungsebene). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil.Nach Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO hat jeder Beschluss eines OLG über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für den Gerichtshof römisch zwei. Instanz ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen als rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (sog Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sog entscheidenden Tatsachen beruhen (sog Begründungsebene). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil.
Entscheidungstexte
- 13 Os 81/07x
Entscheidungstext OGH 16.07.2007 13 Os 81/07x
- 11 Os 50/10b
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 11 Os 50/10b
Vgl auch
- 15 Os 83/12p
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 15 Os 83/12p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122394
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20070716_OGH0002_0130OS00081_07X0000_001