Rechtssatz RS0122417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122417
Entscheidungsdatum
14.08.2007
Rechtssatz
Ein Konkursgläubiger, der bei der Verteilung zu Unrecht übergangen wurde, verletzt seine Rettungspflicht im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, wenn er trotz Aufforderung weder in den Verteilungsentwurf Einsicht nimmt und Erinnerungen erhebt, noch den Verteilungsbeschluss mit Rekurs bekämpft.Ein Konkursgläubiger, der bei der Verteilung zu Unrecht übergangen wurde, verletzt seine Rettungspflicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, wenn er trotz Aufforderung weder in den Verteilungsentwurf Einsicht nimmt und Erinnerungen erhebt, noch den Verteilungsbeschluss mit Rekurs bekämpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122417
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20070814_OGH0002_0010OB00113_07K0000_002