Rechtssatz RS0122428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122428
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Rechtssatz
Eine Parkgarage ist kein Aufbewahrungsraum im Sinn des § 970 Abs 2 ABGB. Der Garagen-Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag, der den Garagenunternehmer neben der Zurverfügungstellung der Sache auch dazu verpflichtet, seinen Betrieb ausreichend durchzuorganisieren und die nach Lage der Dinge zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Klauseln, wonach der Parkgaragenunternehmer nicht für Schäden durch Dritte haftet, sind mit § 6 Abs 1 Z 9 KSchG vereinbar und daher zulässig.Eine Parkgarage ist kein Aufbewahrungsraum im Sinn des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB. Der Garagen-Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag, der den Garagenunternehmer neben der Zurverfügungstellung der Sache auch dazu verpflichtet, seinen Betrieb ausreichend durchzuorganisieren und die nach Lage der Dinge zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Klauseln, wonach der Parkgaragenunternehmer nicht für Schäden durch Dritte haftet, sind mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG vereinbar und daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122428
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20070808_OGH0002_0090OB00042_07B0000_001