Rechtssatz RS0122429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122429
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Rechtssatz
§ 37 Abs 1 2. Satz BB-PG kann im Lichte der Zweifelsregel des § 5 ABGB nur dahin verstanden werden, dass für den im Geltungsbereich der alten Rechstlage mit Wirkung für diesen Bereich gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Ruhestandsversetzung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zum „beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn" die alten Bemessungsregeln zur Anwendung gelangen, auch wenn die dienstbehördliche Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erst im Anwendungsbereich der neuen Rechtslage zustande kommt.Paragraph 37, Absatz eins, 2. Satz BB-PG kann im Lichte der Zweifelsregel des Paragraph 5, ABGB nur dahin verstanden werden, dass für den im Geltungsbereich der alten Rechstlage mit Wirkung für diesen Bereich gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Ruhestandsversetzung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zum „beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn" die alten Bemessungsregeln zur Anwendung gelangen, auch wenn die dienstbehördliche Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erst im Anwendungsbereich der neuen Rechtslage zustande kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122429
Dokumentnummer
JJR_20070808_OGH0002_009OBA00063_07S0000_001