Rechtssatz RS0122432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122432
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Norm
VersVG §6 Abs2 B3
AKIB 2005 Art5.2.1
AUVB 2015 Art 19.1
Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Lenker „die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist", sind die führerscheinrechtlichen Vorschriften des Unfallortes maßgeblich. Bei Auslandsschäden verfügt demnach ein Lenker über eine entsprechende Lenkerberechtigung, dessen Fahrerlaubnis in dem fraglichen Land gültig ist. Da Art 5.2.1 der AKIB2005 keine für den Lenker des Fahrzeuges „in Österreich" vorgeschriebene Lenkerberechtigung fordert, ist bei einem Unfall im Ausland darauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß.Für die Frage, ob ein Lenker „die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist", sind die führerscheinrechtlichen Vorschriften des Unfallortes maßgeblich. Bei Auslandsschäden verfügt demnach ein Lenker über eine entsprechende Lenkerberechtigung, dessen Fahrerlaubnis in dem fraglichen Land gültig ist. Da Artikel 5 Punkt 2 Punkt eins, der AKIB2005 keine für den Lenker des Fahrzeuges „in Österreich" vorgeschriebene Lenkerberechtigung fordert, ist bei einem Unfall im Ausland darauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 162/07k
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 162/07k
Beisatz: Hier: Lenker mit kroatischen Führerschein verschuldet in Frankreich einen Verkehrsunfall. (T1)
Veröff: SZ 2007/134
- 7 Ob 8/22k
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 8/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Art 19.1. AUVB 2015 fordert, dass die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeugs erforderlich wäre, besitzt. Da Art 19.1. AUVB 2015 – anders als etwa § 14.1. AUVB 2016 – keine für den Lenker des Fahrzeugs „in Österreich“ vorgeschriebene Lenkerberechtigung verlangt, ist bei einem Unfall im Ausland darauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß. (T2)
Schlagworte
Führerscheinklausel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122432
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20070829_OGH0002_0070OB00162_07K0000_001