Rechtssatz RS0122433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122433
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Werden in der Kanzlei eines Anwalts Urkunden für die Vorlage bei Gericht kopiert, so fällt der damit verbundene Sachaufwand nicht unter den Begriff der „anderen Auslagen" im Sinn von § 16 RATG; vielmehr ist auch dieser Aufwand durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgt. Müssen die Kopien außerhalb der Kanzlei hergestellt werden, so sind die damit verbundenen Auslagen nur dann zu ersetzen, wenn diese Vorgangsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war.Werden in der Kanzlei eines Anwalts Urkunden für die Vorlage bei Gericht kopiert, so fällt der damit verbundene Sachaufwand nicht unter den Begriff der „anderen Auslagen" im Sinn von Paragraph 16, RATG; vielmehr ist auch dieser Aufwand durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgt. Müssen die Kopien außerhalb der Kanzlei hergestellt werden, so sind die damit verbundenen Auslagen nur dann zu ersetzen, wenn diese Vorgangsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 149/07a
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 149/07a
Bem: Mit Auseinandersetzung mit der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung und Lehre. (T1); Veröff: SZ 2007/141
- 4 Ob 168/07w
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 168/07w
Auch; Beisatz: Der in erster Instanz geltend gemachte Kopieraufwand ist durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgte. (T2)
- 4 Ob 57/08y
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/96
- 2 Ob 105/09v
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 105/09v
Auch; Auch Beis wie T2 nur: Kopieraufwand ist durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgte. (T3)
- 17 Ob 14/10y
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
Vgl auch
- 3 Ob 25/11i
Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 25/11i
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 45/11p
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 45/11p
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 199/11g
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 199/11g
Vgl auch
Schlagworte
Kopierkosten, ersatzfähig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122433
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20070904_OGH0002_0040OB00149_07A0000_001