Rechtssatz RS0122438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122438
Entscheidungsdatum
04.09.2007
Norm
AußStrG-BegleitG ArtXXXII §12
UVG §4 Z4
Rechtssatz
§ 4 Z 4 UVG idF des AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112 ist nach dessen ArtXXXII § 12 nicht anzuwenden, wenn die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Festlegung des Unterhalts vor dem In-Kraft-Treten des AußStr-BegleitG eingebracht wurde. Das gilt auch dann, wenn das Unterhaltsbegehren nach Erlassung eines die Vaterschaft feststellenden Teilurteils - ohne gesetzliche Grundlage - in das Außerstreitverfahren überwiesen wird.Paragraph 4, Ziffer 4, UVG in der Fassung des AußStr-BegleitG BGBl römisch eins 2003/112 ist nach dessen ArtXXXII Paragraph 12, nicht anzuwenden, wenn die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Festlegung des Unterhalts vor dem In-Kraft-Treten des AußStr-BegleitG eingebracht wurde. Das gilt auch dann, wenn das Unterhaltsbegehren nach Erlassung eines die Vaterschaft feststellenden Teilurteils - ohne gesetzliche Grundlage - in das Außerstreitverfahren überwiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122438
Dokumentnummer
JJR_20070904_OGH0002_0040OB00158_07Z0000_001