Rechtssatz RS0122471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122471
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Rechtssatz
Bei der Unzumutbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die Bäume und anderen Pflanzen, die das Licht entziehen, zu einem Zeitpunkt gepflanzt wurden, zu dem ein Inkrafttreten einer Regelung, wie sie § 364 Abs 3 ABGB trifft, noch nicht absehbar war.Bei der Unzumutbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die Bäume und anderen Pflanzen, die das Licht entziehen, zu einem Zeitpunkt gepflanzt wurden, zu dem ein Inkrafttreten einer Regelung, wie sie Paragraph 364, Absatz 3, ABGB trifft, noch nicht absehbar war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122471
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20071009_OGH0002_0100OB00060_06F0000_003