Rechtssatz RS0122480;RS0122481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122480;RS0122481
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Rechtssatz
Die Löschung des in seinem Heimatstaat nicht mehr bestehenden Rechtsträgers (der Gesellschaft) gemäß § 10 Abs 2 FBG ist bloß deklarativ. Sie führt den Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Funktion der Organe nicht erst herbei und greift auch nicht in die Rechtsstellung von Gesellschaftsgläubigern ein. Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist eine Aufrechterhaltung der Eintragung der Zweigniederlassung, insbesondere um einen Funktionsverlust der vertretungsbefugten Organe zu vermeiden, nicht geboten.Die Löschung des in seinem Heimatstaat nicht mehr bestehenden Rechtsträgers (der Gesellschaft) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG ist bloß deklarativ. Sie führt den Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Funktion der Organe nicht erst herbei und greift auch nicht in die Rechtsstellung von Gesellschaftsgläubigern ein. Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist eine Aufrechterhaltung der Eintragung der Zweigniederlassung, insbesondere um einen Funktionsverlust der vertretungsbefugten Organe zu vermeiden, nicht geboten.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0122480 zitiert werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 146/06y
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 146/06y
Veröff: SZ 2007/142
- 6 Ob 178/14s
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
Vgl auch; Beisatz: Die Löschung im Register nach insoweit mit dem englischen Recht vergleichbaren irischen Recht wirkt konstitutiv, die Beendigung (dissolution) bewirkt, dass die Existenz der Gesellschaft als Rechtsträger (juristische Person) aufhört und die Vertretungsbefugnisse enden. (siehe bereits 6 Ob 146/06y). (T1)
Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122480;RS0122481
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00146_06Y0000_001