Rechtssatz RS0122488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122488
Geschäftszahl
11Os81/07g (11Os82/07d, 11Os83/07a, 11Os84/07y)
Entscheidungsdatum
21.08.2007
Rechtssatz
Wurde die Probezeit bereits in einem, wenngleich noch nicht rechtskräftigen Beschluss auf die Höchstfrist des § 53 Abs 3 StGB verlängert, so führt das - infolge der Bindungswirkung eines solchen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0101911) rechtsrichtige - Unterlassen einer (neuerlichen) Verlängerung der Probezeit (für den Fall der Beseitigung des bindenden Verlängerungsbeschlusses) nicht zu der von § 494b StPO angeordneten Präklusion.Wurde die Probezeit bereits in einem, wenngleich noch nicht rechtskräftigen Beschluss auf die Höchstfrist des Paragraph 53, Absatz 3, StGB verlängert, so führt das - infolge der Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vergleiche RIS-Justiz RS0101911) rechtsrichtige - Unterlassen einer (neuerlichen) Verlängerung der Probezeit (für den Fall der Beseitigung des bindenden Verlängerungsbeschlusses) nicht zu der von Paragraph 494 b, StPO angeordneten Präklusion.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122488
Dokumentnummer
JJR_20070821_OGH0002_0110OS00081_07G0000_001